TÜV und Fahrgestellnummer

Der Name sagt eigentlich fast schon alles - der lockere Plausch rund um das Thema MG und andere britische Fahrzeuge ist hier die Hauptsache.

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MeNiLa
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TÜV und Fahrgestellnummer

#1

Beitrag von MeNiLa » 15. Jun 2005, 21:08

Hallo,
heute war unser MG B von 69 beim TÜV, soweit war alles OK, nur die fehlende Fahrgestellnummer in der Karosse hat den Prüfer gestört. Unbedenklichkeitsbescheinigung und Schild mit der Fahrgestellnummer haben nicht gereicht.
Meines Wissens gab es 1969 nur die Schilder mit der eingestantzen Fahrgestellnummer.
Kann mir jemand einen Tipp geben, damit wir doch noch an die Plakette kommen.

Melanie

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Andreas
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#2

Beitrag von Andreas » 15. Jun 2005, 21:40

Wie so häufig erleichtert ein Blick in den Gesetzestext die Rechtsfindung.

Und die Sache mit der Fahrgestellnummer ist im §59 der Strassenverkehrszulassungsordnung (STVZO) geregelt - vollumfänglich:

"§ 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug - Identifizierungsnummer

(1) [...]

(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muß 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein."

Also: Nummer im Rahmen einschlagen. Aber hoppla - ist das so wirklich vollumfänglich geregelt? Mit EU-Regelung? Von 1975? Und wie haben die Engländer das 1969 wissen können?

Nun, diese historischen Sachverhalte sind im faszinierenenden §72 der STVZO in teilweise aufregenden Lösungsansätzen geregelt. Dieser Paragraph beschäftigt sich mit Übergangsregelungen - also: Wie werden Dinge bewertet, die getan werden mussten, bevor die EU gesagt hat, wie sie getan werden müssen?

Nach meinem Dafürhalten ist der §72 das "Vaterunser" für Fans klassischer Automobile - wer ihn noch nicht auswendig kann, sollte einfach damit beginnen, ihn zu lernen.

Schauen wir also einmal, was die wunderbare Welt der Übergangsregelungen zum § 59 der STVZO zu bieten hat:

"§ 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein."

Also: Ist der vor MGB dem 1.10.1969 erstmals zugelassen worden, tuts auch ein Blechschild. Bei späterer Erstzulassung ist die Nummer einzuschlagen.

So steht es geschrieben.

Gruss,

Andreas

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#3

Beitrag von Mathias Tolle » 16. Jun 2005, 09:45

Hallo Melanie,

wie Andreas schon alles so schön eloquent dargelegt hat, ist die Rechtslage auf Deiner Seite. Du solltest, um keine weiteren Probleme bei späteren unwissenden TÜV und Zulassungsbehörden zu bekommen, die Eintragung im Brief vornehmen lassen, dass die ID Nr. auf einem Blechschild im Motorraum ist. So geschehen bei meinem Midget EZ 11.07.69. Genauer Wortlaut: Fz.ID.-Nr. a. Blechschild v.l.i. Motorraum (59/2)
Auf Wunsch kann ich Dir die Briefkopie zusenden.

Oder Du lässt die Nummer einschlagen. Eintrag bei meinem MGA: FIN im Fussraum rechts handwerklich eingeschlagen Bild (War nähmlich nicht so sauber geworden, da ich nicht richtig ausholen konnte)

Viel Erfolg
Mathias

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#4

Beitrag von MeNiLa » 16. Jun 2005, 10:06

Hallo,

@ Andreas vielen Dank für die Paragraphen.
@ Mathias meine Email lautet: meine.email@o2online.de
Vielen Dank schon mal im voraus.

Grüße
Melanie

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#5

Beitrag von Ulix » 16. Jun 2005, 14:45

Bist Du sicher daß die Nummer nicht in der Karosse irgendwo eingeschlagen ist?

An meinem 67er US-Sprite ist sie neben dem vorderen rechten Stoßdämpfer eingeschlagen. Wußte ich anfangs auch nicht.

Blechschild habe ich noch zusätzlich.

Gruß Ulix

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#6

Beitrag von Daniel Fulda » 16. Jun 2005, 18:13

Hallo Melanie,

vieleicht hilft auch dieser Link weiter bei Deinem jetzigen und auch möglichen kommenden Diskussionen mit dem TÜV, da hier zu allen Regelungen auch die zugehörigen Paragraphen der STVO angegeben sind. http://www.oldtimerfreunde-heidelberg.d ... EV-Vor.htm

Grüße und viel Erfolg
Daniel Fulda (#1111)

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Andreas
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#7

Beitrag von Andreas » 16. Jun 2005, 18:42

Ich fürchte, nur mit dem Ausdruck von der Tabelle in Daniels Link wird es beim freundlichen TÜV-Beamten nicht getan sein ;-)

Aber die Grundlage dieser hübschen Zusammenstellung ist eben der o.g. § 72 - damit sollte es dann gehen.

Gruß,

Andreas

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#8

Beitrag von MeNiLa » 16. Jun 2005, 20:48

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Ob sich der TÜV überzeugen lässt, wird sich morgen zeigen. Habe sämtlichen Unterlagen meiner Werkstatt gefaxt,mal schauen, was dann noch kommt. Mich hat nur gewundert, das der Prüfer nicht so richtig über die 12 Jahre alte Unbedenklichkeitsbescheinigung gemeckert hat. Kann ja noch kommen...
Wie es weiter geht werde ich Euch berichten.

Grüße
Mel

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#9

Beitrag von dieterrauh » 17. Jun 2005, 10:29

Hallo MeNiLa,

die Unbedenklichkeitsbescheinigung interessiert den TÜV normalerweise nicht - die spielt erst bei der Zulassungsstelle eine Rolle. Und die werden sie vermutlich nicht akzeptieren. Also besorg dir besser gleich eine neue in Flensburg.

viele Grüße
Dieter

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#10

Beitrag von MeNiLa » 17. Jun 2005, 10:38

Hallo Dieter,

in Bremerhaven, wo damals die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, gibt es keine Unterlagen die älter als 10 Jahre sind. Ausserdem sagte man mir eine zweite bekomme ich nicht. Da das Auto damals ordnungsgemäß eingeführt und verzollt wurde, ist die Sache für das Hauptzollamt erledigt.
Mal abwarten, wie es witer geht.

Grüße
Mel

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#11

Beitrag von dieterrauh » 17. Jun 2005, 12:06

Hallo Mel,

wenn das Auto in Deutschland noch nie zugelassen war brauchst du wahrscheinlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA in Flensburg. Infos bekommst du über www.kba.de und dann weiter auf Formulare.

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nur einen Monat ab Ausstellung gültig. Danach muss sie erneut beantragt werden.

Meines Wissens genügt heutzutage für eine Zulassung die Bescheinigung vom Zoll nicht aus.

viel Erfolg
Gruß
Dieter

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#12

Beitrag von MeNiLa » 17. Jun 2005, 12:28

Hallo Dieter,
die freundlichen Herren vom TÜV müssen jetzt erstmal die Paragraphen studieren.
Montag geht es in die dritte Runde...
Langsam hab ich das Gefühl das ist reine Schikane, technisch konnten sie rein garnichts finden, dann eben die Geschichte mit Fahrgestellnummer. Falls die mal in der Karosse eingeschlagen war, ist die durch das Sandstrahlen und Lackieren nicht mehr zu erkennen. Da die Erstzulassung Anfang Juli 69 in Kalifornien war müsste Montag allerdings klappen.

Grüße
Mel

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#13

Beitrag von Axel » 17. Jun 2005, 13:12

Hallo Melanie,
für die Zulassungsstelle benötigst Du in jedem Fall zusätzlich zu der Zoll-Unbedenklichkeitsbesch.
die Unbedenklichkeit vom KBA. Auf den KBA-Seiten kannst Du ein PDF-Formular downloaden und die Bescheinigung damit zB per Fax (spart 2-Tage)anfordern. Dauert ca 10-12 Tage und wird Dir per Nachnahme zugestellt. Kosten 14 €. Die Zollbescheinigung besagt das Du das Auto ordnungsgemäß verzollt hast. Die KBA-Bescheinigung erklärt das dein Auto nicht als gestohlen bzw irgendwo anders schon gemeldet ist oder noch ein alter Brief existiert.

Gruß Axel

[Dieser Beitrag wurde von Axel am 17.06.2005 editiert.]

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#14

Beitrag von MeNiLa » 17. Jun 2005, 13:54

Hallo Axel,
wir haben schon einen KFZ-Brief, in dem nur die Fahrgestellnummer, Tag der Erstzulassung, Hersteller und der Name meines Vates eingetragen ist. Diese Einträge wurden 1990 alle Handschriftlich gemacht. Brauch ich die Bescheinigung von KBA jetzt noch mal? (Die Antwort vom KBA müsste doch sein Brief existiert schon.)

Grüße
Mel

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#15

Beitrag von Axel » 17. Jun 2005, 15:31

Hallo Melanie,
wenn Ihr schon einen Brief habt dann benötigst Du die KBA-Auskunft nicht mehr.
Ich war davon ausgegangen das der Wagen vor 1990 importiert + verzollt wurde und noch kein deutscher Brief existiert.
So sollte es auch auf normalem Wege funktionieren.

Viel Erfolg beim TÜV
Axel

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