Helmpflicht im MGA?

Der Name sagt eigentlich fast schon alles - der lockere Plausch rund um das Thema MG ist hier die Hauptsache.

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achimroll
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Helmpflicht im MGA?

#1

Beitrag von achimroll » 20. Aug 2006, 14:28

Hallo zusammen,

da berichtete der MG Driver Karl-Heinz doch gestern bei Martin Neubauers Werkstattfest folgendes:

Er sei kürzlich mit seinem MGB von der Streife angehalten worden. Nach einem Blick ins Innere des Fahrzeugs sagten die Beamten, dass er jetzt Glück gehabt habe, weil sein MGB Sicherheitsgurte habe und er den Gurt angelegt habe. Falls keine Gurte installiert seien und er keinen Sturtzhelm trage, sei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15,- Euro fällig gewesen. Es gebe seit dem 1.8.2006 eine Helmpflicht für offene Fahrzeuge ohne Sicherheitsgurte.

Das ist kein Aprilscherz, wir schreiben den 20.8. Eine Horrorvorstellung, dass jetzt frühe MGB, alle MGA, MG T Modelle und sonstige offene Klassiker mit typgeprüftem Sturzhelm gefahren werden müssen.

Ein Blick in die Starßenverkehrsordnung §21a (2) in der seit 1.8.2006 gültigen Fassung scheint das zu bestätigen. http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_21a.php
Hier heißt es:

"§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) .....
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

Unsere MGs sind offen, in diesem Fall mehrrädrig, fahren schneller als 20 km/h und wir führen sie und unsere Beifahrer fahren in ihnen mit. So weit so gut oder besser gesagt schlecht.

Nach weiterer Recherche folgte dann die Entwarnung.
Die Bezeichnung "offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge" stellt einen neuen, zusätzlichen EG-Fahrzeugtyp dar. Das sind "KFZ, die eine Typgenehmigung nach 2002/24/EG haben, also Quads und Karts, ..."
In der Richtlinie heißt es:
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l21024.htm
"Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
.....
* Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 92/61/EWG bereits in Betrieb waren;
..... "
Die Richtlinie stammt vom 10.8.1992.

Mein Tipp: Druckt Euch diesen Artikel bzw. die oben angeführten Links aus und legt sie als Beleg ins Handschuhfach (falls vorhanden), für den Fall, dass ihr auf unvollständig informierte Gesetzeshüter trefft.

Nette Grüße (immer noch ohne Helm)
Achim Roll
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Zuletzt geändert von achimroll am 20. Aug 2006, 16:12, insgesamt 1-mal geändert.

GUNDOLF
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???

#2

Beitrag von GUNDOLF » 20. Aug 2006, 15:50

...mein Tipp,
laßt es drauf ankommen wenn euch solch ein schwachsinner oder vielmehr unkompetenter (oder beides) Gesetzeshüter dumm kommt !

Gruß
GUNDOLF

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Matthias
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#3

Beitrag von Matthias » 21. Aug 2006, 11:57

Dazu passt, was mir neulich von einem Bekannten, der bei einem großen Verkehrsingenieurbüro arbeitet, geschickt wurde.

Kein Gag - einfach deutsche Gesetzgebung:

Rechtsüberholen lohnt sich wieder !

Wieder mal über Linkspenner auf der Autobahn geärgert? Seit der neuen Dränglervorschrift sollte man lieber gleich rechts überholen:

Drängeln: 250 Euro, 4 Punkte + 3 Monate Fahrverbot

Rechts überholen: 50 Euro + 3 Punkte

Einen weiteren Punkt sparen kann man sogar noch,
wenn man statt der rechten Spur die Standspur benutzt:

Benutzung des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens: 50 Euro + 2 Punkte


Ich würde das mit dem Standstreifen aber trotzdem nicht riskieren. Schließlich gibt es auch noch den "gefährlichen Eingriff in die Verkehrssicherheit"



Matthias

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