Helmpflicht im MGA?
Verfasst: 20. Aug 2006, 14:28
Hallo zusammen,
da berichtete der MG Driver Karl-Heinz doch gestern bei Martin Neubauers Werkstattfest folgendes:
Er sei kürzlich mit seinem MGB von der Streife angehalten worden. Nach einem Blick ins Innere des Fahrzeugs sagten die Beamten, dass er jetzt Glück gehabt habe, weil sein MGB Sicherheitsgurte habe und er den Gurt angelegt habe. Falls keine Gurte installiert seien und er keinen Sturtzhelm trage, sei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15,- Euro fällig gewesen. Es gebe seit dem 1.8.2006 eine Helmpflicht für offene Fahrzeuge ohne Sicherheitsgurte.
Das ist kein Aprilscherz, wir schreiben den 20.8. Eine Horrorvorstellung, dass jetzt frühe MGB, alle MGA, MG T Modelle und sonstige offene Klassiker mit typgeprüftem Sturzhelm gefahren werden müssen.
Ein Blick in die Starßenverkehrsordnung §21a (2) in der seit 1.8.2006 gültigen Fassung scheint das zu bestätigen. http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_21a.php
Hier heißt es:
"§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) .....
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Unsere MGs sind offen, in diesem Fall mehrrädrig, fahren schneller als 20 km/h und wir führen sie und unsere Beifahrer fahren in ihnen mit. So weit so gut oder besser gesagt schlecht.
Nach weiterer Recherche folgte dann die Entwarnung.
Die Bezeichnung "offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge" stellt einen neuen, zusätzlichen EG-Fahrzeugtyp dar. Das sind "KFZ, die eine Typgenehmigung nach 2002/24/EG haben, also Quads und Karts, ..."
In der Richtlinie heißt es:
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l21024.htm
"Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
.....
* Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 92/61/EWG bereits in Betrieb waren;
..... "
Die Richtlinie stammt vom 10.8.1992.
Mein Tipp: Druckt Euch diesen Artikel bzw. die oben angeführten Links aus und legt sie als Beleg ins Handschuhfach (falls vorhanden), für den Fall, dass ihr auf unvollständig informierte Gesetzeshüter trefft.
Nette Grüße (immer noch ohne Helm)
Achim Roll
MGDC
da berichtete der MG Driver Karl-Heinz doch gestern bei Martin Neubauers Werkstattfest folgendes:
Er sei kürzlich mit seinem MGB von der Streife angehalten worden. Nach einem Blick ins Innere des Fahrzeugs sagten die Beamten, dass er jetzt Glück gehabt habe, weil sein MGB Sicherheitsgurte habe und er den Gurt angelegt habe. Falls keine Gurte installiert seien und er keinen Sturtzhelm trage, sei ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15,- Euro fällig gewesen. Es gebe seit dem 1.8.2006 eine Helmpflicht für offene Fahrzeuge ohne Sicherheitsgurte.
Das ist kein Aprilscherz, wir schreiben den 20.8. Eine Horrorvorstellung, dass jetzt frühe MGB, alle MGA, MG T Modelle und sonstige offene Klassiker mit typgeprüftem Sturzhelm gefahren werden müssen.
Ein Blick in die Starßenverkehrsordnung §21a (2) in der seit 1.8.2006 gültigen Fassung scheint das zu bestätigen. http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_21a.php
Hier heißt es:
"§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) .....
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Unsere MGs sind offen, in diesem Fall mehrrädrig, fahren schneller als 20 km/h und wir führen sie und unsere Beifahrer fahren in ihnen mit. So weit so gut oder besser gesagt schlecht.
Nach weiterer Recherche folgte dann die Entwarnung.
Die Bezeichnung "offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge" stellt einen neuen, zusätzlichen EG-Fahrzeugtyp dar. Das sind "KFZ, die eine Typgenehmigung nach 2002/24/EG haben, also Quads und Karts, ..."
In der Richtlinie heißt es:
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l21024.htm
"Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
.....
* Fahrzeuge, die vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 92/61/EWG bereits in Betrieb waren;
..... "
Die Richtlinie stammt vom 10.8.1992.
Mein Tipp: Druckt Euch diesen Artikel bzw. die oben angeführten Links aus und legt sie als Beleg ins Handschuhfach (falls vorhanden), für den Fall, dass ihr auf unvollständig informierte Gesetzeshüter trefft.
Nette Grüße (immer noch ohne Helm)
Achim Roll
MGDC