Ich habe mal beim Zoll angefragt wie der Ablauf ist, wenn ich einen englischen Zylinderkopf nach GB zu Überholung sende und der dann wieder zurück gesendet wird.
Viele Grüße Klaus
Sehr geehrter Herr Skw,
die Reparatur der aus der EU ausgeführten Ware in einem Drittland (hier UK) kann zollrechtlich im Zollverfahren „passive Veredlung“ (pV) erfolgen. Wird dieses besondere Zollverfahren genutzt, werden die Einfuhrabgaben (hier die Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 19%) bei der Wiedereinfuhr der reparierten Ware lediglich auf Grundlage der Wertsteigerungskosten und nicht des kompletten Warenwerts erhoben.
Bei einer Sendung zur Veredelung in ein Drittland sind zollrechtlich mehrere Schritte zu beachten:
-Ausfuhr
Die Ausfuhr Ihrer Postsendung aus der EU kann bis zu einem Sendungswert von 1000 € und einem Gewicht von 1000 kg ohne Zollformalitäten vorgenommen werden.
Sie können die Ware damit ohne Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr mit einer Zollinhaltserklärung (CN22 / CN23) bzw. einem Paketschein zur Reparatur in das Nicht – EU – Ausland (UK) schicken. Deklarieren Sie die Sendung als „Ware zur Reparatur“, damit der Empfänger ggf. keine Abgaben im Zielland entrichten muss.
-Wiedereinfuhr:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind und als Sendungsgrund „Wiedereinfuhr nach passiver Veredlung“.. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.
Das vom Absender beauftragte Versandunternehmen wird Sie bei der Zollabfertigung
vertreten, die Einfuhrabgaben zunächst entrichten und diese bei Zustellung der Sendung wieder kassieren. Werden Einfuhrabgaben verauslagt, erhebt die Deutsche Post AG eine Auslagenpauschale.
Zur Erleichterung der Zollabfertigung sollte die Sendung mit
▪ einer von außen zugänglichen Rechnung und
▪ einer Zollinhaltserklärung CN22/CN23 – bei Aufgabe über nationale Post – bzw.
▪ einem Paketschein – bei Versand über private Paketdienste –
versehen sein.
In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche
Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für Ihre Wohnung zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt den Warenempfänger entsprechend und fordert ihn auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen.
Zur örtlich zuständigen Zollstelle weitergeleitete Postsendungen können bis zu einem Wert von 1.000 Euro ohne Ihr persönliches Erscheinen abgefertigt werden. Detaillierte Informationen zu Verfahren hierzu finden Sie unter Punkt 2 hier.
ACHTUNG: Im Falle des Transports Ihrer Postsendung mit Kurierdienstleistern (wie z.B.UPS, FedEx, u.s.w.) wird von diesen im Regelfall eine zusätzliche Abfertigungsgebühr
erhoben . Diese Gebühr hat jedoch nichts mit der Zollverwaltung zu tun.
Bitte informieren Sie sich deshalb über die (dt.) Geschäftsbedingungen des
vom Versender beauftragten Versandunternehmens, um ggf. weitere auf sich
zukommende Kosten ermitteln zu können.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Herr Wolf
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail:
info.privat@zoll.de
Internet:
www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
Montag–Freitag 08:00–17:00 Uhr