Hallo Gemeinde,
eben gerade habe ich meinen CGT wieder angemeldet und dabei ganz beiläufig erfahren, dass die alte Praxis, nach der das Kennzeichen bei einer Wiederzulassung im selben Landkreis erhalten bleibt, seit dem 1.3.2007 nicht mehr existiert:
Wer sein Auto nach dem 1.3.2007 abgemeldet hat, verliert das alte Kennzeichen!!!!!!
Um ein Kennzeichen zu behalten, muss bei der Abmeldung ein Antrag gestellt werden, der natürlich ein paar Euro kostet. Nur Dann bleibt das alte Kennzeichen maximal 12 Montate erhalten!!!
Also, jeder, der ein Kennzeichen mit Bedeutung (M-GB1969 oder was immer auch) hat und nach der Abmeldung für den Winterschlaf im nächsten Jahr noch haben möchte, aufpassen!!!
Achtung: Nummernschildfalle dank neuer Zulassungsverordnung!
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- DirkB
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- Registriert: 26. Jan 2001, 01:01
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- Wohnort: 53757 Sankt Augustin
Hallo Jörn,
ich habe meinen MG B seit 1996:
bis 2001 hatte ich ein schwarzes Ganzjahreskennzeichen und habe dann aus Steuerspargründen auf ein Saisonkennzeichen 03-10 umgestellt.
Seit heute habe nun ein H-Kennzeichen
Ich habe nie darüber nachgedacht, ob ich das Auto im Winter abmelde, zumal mir die Lauferei zum StVAmt auch zuviel gewesen wäre. Vielleicht habe ich da ja etwas falsch gemacht und insgesamt 3,50EUR mehr ausgegeben, aber:
Ich habe seit 1996 die gleiche Autonummer.
Safety Fast And Keep Waving!
Dirk
ich habe meinen MG B seit 1996:
bis 2001 hatte ich ein schwarzes Ganzjahreskennzeichen und habe dann aus Steuerspargründen auf ein Saisonkennzeichen 03-10 umgestellt.
Seit heute habe nun ein H-Kennzeichen
Ich habe nie darüber nachgedacht, ob ich das Auto im Winter abmelde, zumal mir die Lauferei zum StVAmt auch zuviel gewesen wäre. Vielleicht habe ich da ja etwas falsch gemacht und insgesamt 3,50EUR mehr ausgegeben, aber:
Ich habe seit 1996 die gleiche Autonummer.
Safety Fast And Keep Waving!
Dirk
- bernie
- Beiträge: 569
- Registriert: 5. Feb 2001, 01:01
- Fahrzeug(e): MGA 1958
- Wohnort: Freiburg im Breisgau
Für den, der im Winter nicht fährt, lohnt sich das Abmelden ohne weiteres.
Bei nicht einmal 20 € Gebühren fürs An- und Abmelden spart man bei 6 Monaten Stillegung bei H-Zulassung fast 100€ Steuern und die Versicherungsprämie, was bei einer Vollkaskoversicherung auch min. 100€ ausmacht. Da fallen mir ohne weiteres bessere Sachen ein, die ich mit der Knete machen kann.
Zur Info für alle, hier die wichtigsten Änderungen im KFZ-Zulassungswesen
Kfz-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer
Zum 01.07.2007 tritt die Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kaftfahrzeugsteuer (MZulKraftStVO) in Kraft. Gemäß dieser Verordnung werden steuerpflichtige Kraftfahrzeuge nur noch zugelassen, wenn gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.
Desweiteren ist die Zulassung von Fahrzeugen abzulehnen, wenn der Fahrzeughalter noch Rückstände bei der Kfz-Steuer (auch von anderen Fahrzeugen) hat.
Bereits am 01.03.2007 trat die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV in Kraft.
Für die Praxis sind nachstehende Änderungen besonders hervorzuheben:
Zulassung nur noch auf den Hauptwohnsitz
Die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens ändert sich vom derzeitigen Standortprinzip auf das Wohnortprinzip.
Für Privatpersonen ist ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Deshalb sind Zulassungen auf einen Zweitwohnsitz nicht mehr möglich. Hierunter fallen auch Wiederzulassungen nach dem 01.03.2007.
Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine gewerberechtlich gemeldete Niederlassung im Landkreis Esslingen nachgewiesen werden auf deren Anschrift das Fahrzeug zugelassen wird. Eine abweichende Standorteintragung gibt es nicht mehr.
Oldtimer
Sowohl für das H-Kennzeichen, als auch für das rote 07-Kennzeichen beträgt das erforderliche Mindestalter des Fahrzeugs einheitlich 30 Jahre, gerechnet ab Erstzulassungsdatum. Für alle Fahrzeuge ist ein Gutachten nach § 23 FZV (sog. Oldtimergutachten) vorzulegen.
Außerbetriebsetzung
Seit 01.03.2007 wird nicht mehr nach vorübergehender oder endgültiger Stilllegung unterschieden. Es gibt nur noch die sog. Außerbetriebsetzung.
Im Gegensatz zur früheren vorübergehenden Stilllegung, behalten die außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge nicht automatisch ihr altes Kennzeichen. Dieses wird künftig nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt wieder freigegeben. Das hat zur Folge, dass das Kennzeichen einem anderen Halter/Fahrzeug zugeteilt werden könnte. Dies ist besonders für saisonbedingte Außerbetriebsetzungen (Kräder, Cabrios, Wohnwagen etc.) von Bedeutung, wenn das alte Kennzeichen bei der Wiederzulassung wieder genutzt werden soll.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen, und diese Kennzeichen anschließend wieder für die spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten Sie unbedingt - im Rahmen der Außerbetriebsetzung - die Reservierung Ihres Kennzeichens bei der Zulassungsstelle vornehmen lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass dieses Kennzeichen bei der Wiederzulassung nicht anderweitig vergeben worden ist.
Wiederzulassung
Bisher musste für Fahrzeuge, die länger als 18 Monate stillgelegt waren, zur Wiederzulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO (sog. Vollgutachten) vorgelegt werden. Dies ist nur noch erforderlich, wenn der Datenbestand beim Kraftfahrtbundesamt bereits gelöscht wurde, weil das Fahrzeug mehr als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war und die Fahrzeugpapiere nicht mehr vorhanden sind.
Bei nicht einmal 20 € Gebühren fürs An- und Abmelden spart man bei 6 Monaten Stillegung bei H-Zulassung fast 100€ Steuern und die Versicherungsprämie, was bei einer Vollkaskoversicherung auch min. 100€ ausmacht. Da fallen mir ohne weiteres bessere Sachen ein, die ich mit der Knete machen kann.
Zur Info für alle, hier die wichtigsten Änderungen im KFZ-Zulassungswesen
Kfz-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer
Zum 01.07.2007 tritt die Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kaftfahrzeugsteuer (MZulKraftStVO) in Kraft. Gemäß dieser Verordnung werden steuerpflichtige Kraftfahrzeuge nur noch zugelassen, wenn gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird.
Desweiteren ist die Zulassung von Fahrzeugen abzulehnen, wenn der Fahrzeughalter noch Rückstände bei der Kfz-Steuer (auch von anderen Fahrzeugen) hat.
Bereits am 01.03.2007 trat die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV in Kraft.
Für die Praxis sind nachstehende Änderungen besonders hervorzuheben:
Zulassung nur noch auf den Hauptwohnsitz
Die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens ändert sich vom derzeitigen Standortprinzip auf das Wohnortprinzip.
Für Privatpersonen ist ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Deshalb sind Zulassungen auf einen Zweitwohnsitz nicht mehr möglich. Hierunter fallen auch Wiederzulassungen nach dem 01.03.2007.
Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine gewerberechtlich gemeldete Niederlassung im Landkreis Esslingen nachgewiesen werden auf deren Anschrift das Fahrzeug zugelassen wird. Eine abweichende Standorteintragung gibt es nicht mehr.
Oldtimer
Sowohl für das H-Kennzeichen, als auch für das rote 07-Kennzeichen beträgt das erforderliche Mindestalter des Fahrzeugs einheitlich 30 Jahre, gerechnet ab Erstzulassungsdatum. Für alle Fahrzeuge ist ein Gutachten nach § 23 FZV (sog. Oldtimergutachten) vorzulegen.
Außerbetriebsetzung
Seit 01.03.2007 wird nicht mehr nach vorübergehender oder endgültiger Stilllegung unterschieden. Es gibt nur noch die sog. Außerbetriebsetzung.
Im Gegensatz zur früheren vorübergehenden Stilllegung, behalten die außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge nicht automatisch ihr altes Kennzeichen. Dieses wird künftig nach kurzer Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt wieder freigegeben. Das hat zur Folge, dass das Kennzeichen einem anderen Halter/Fahrzeug zugeteilt werden könnte. Dies ist besonders für saisonbedingte Außerbetriebsetzungen (Kräder, Cabrios, Wohnwagen etc.) von Bedeutung, wenn das alte Kennzeichen bei der Wiederzulassung wieder genutzt werden soll.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen, und diese Kennzeichen anschließend wieder für die spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten Sie unbedingt - im Rahmen der Außerbetriebsetzung - die Reservierung Ihres Kennzeichens bei der Zulassungsstelle vornehmen lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass dieses Kennzeichen bei der Wiederzulassung nicht anderweitig vergeben worden ist.
Wiederzulassung
Bisher musste für Fahrzeuge, die länger als 18 Monate stillgelegt waren, zur Wiederzulassung ein Gutachten nach § 21 StVZO (sog. Vollgutachten) vorgelegt werden. Dies ist nur noch erforderlich, wenn der Datenbestand beim Kraftfahrtbundesamt bereits gelöscht wurde, weil das Fahrzeug mehr als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war und die Fahrzeugpapiere nicht mehr vorhanden sind.