Oldtimer Kennzeichen

Der Name sagt eigentlich fast schon alles - der lockere Plausch rund um das Thema MG und andere britische Fahrzeuge ist hier die Hauptsache.

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frankbannert
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Oldtimer Kennzeichen

#1

Beitrag von frankbannert » 9. Aug 2000, 13:34

Welche Bedingen muss ein Auto erfüllen, damitr man ein Oldtimer Kennzeichen bekommt?

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Andreas
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#2

Beitrag von Andreas » 9. Aug 2000, 15:17

Hier der Anforderungskatalog des TÜV zum Oldtimerkennzeichen:

TÜV Süddeutschland


Anforderungskatalog
für die Begutachtung
von Oldtimern

Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV
Service Center. Ihr nächstgelegenes Service Center finden Sie unter www.tuevs.de

Anforderungskatalog

für die

Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO


Präambel

Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten
bei der Beurteilung der Fahrzeuge auf. Gerade der Begriff
„kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“, der in der Richtlinie für die Begutachtung
von „Oldtimer“-Fahrzeugen (VkBl 1997, S. 515) genannt ist und als
Grundvoraussetzung für die Zulassung als Oldtimer gilt, wirft Probleme bei der
Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 21c StVZO auf.

Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung
zugrunde gelegt werden soll.

Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV Süddeutschland in
Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V.
(DEUVET) erarbeitet und bundesweit mit den Technischen Prüfstellen
abgestimmt.

Grundlage ist die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen,
die im Verkehrsblatt 1997, S. 515 bekanntgemacht wurde.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer
Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gem. § 21c StVZO. Er hat das Ziel,
einheitliche Anforderungen zu definieren, um einheitliche Beurteilungskriterien
zu schaffen.

Inhalt

1. Allgemeine Voraussetzungen

2. Anforderungskatalog

3. Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen

Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 21c StVZO:

Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge:

? Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen
sind, können als Oldtimer positiv begutachtet werden und die Schlüsselnummer
„98“ erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung
des Fahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum
der Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich Bezug auf das Jahr der
Erstzulassung. Z.B. wird am 15. Januar 1999 ein VW Käfer mit einer EZ vom
28. November 1969 anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich
unterschiedlich ist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen
Verwaltungsbehörde im Einzelfall Kontakt aufzunehmen.
?
? Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im
Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültige
Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt.
Liegt keine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO
und eine Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.

? Die Originalität (siehe „Anforderungskatalog“) muß gegeben sein. Bei einigen
Merkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit dem
zuständigen Oldtimer-Fachmann).

? Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung
erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h.
sie müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte „Hot-Rod“-Fahrzeuge
werden grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr
als 20 Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im
Anforderungskatalog ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die
Fahrzeuge und deren Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO
genügen. Z.B. sind scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht
zulassungsfähig.

? Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als
Voraus-setzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus
den ein-schlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.

Diese Bewertungsstufen sind wie folgt definiert:

Bewertungsstufe Definition


1 Makelloser Zustand:
Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge der
absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto) oder mit
Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu (oder besser). Sehr
selten!

2 Guter Zustand:
Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder fachgerecht und
aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich montierten Teile
(Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt).

3 Gebrauchter Zustand:
Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine
Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber
gebrauchsfertig.

4 Verbrauchter Zustand:
Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis mittlere
Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt. Teilrestauriert.
Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).

5 Restaurationsbedürftiger Zustand:
Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt. Größere
Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile. Keine Wracks oder
Ersatzteilträger.

? Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nach
positivem Abschluß der Untersuchung im Umfang einer HU gem. § 29 StVZO
erhalten.

2. Anforderungskatalog:


Kapitel 0: IDENTITÄT

? Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN
aufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden
ausgedachte Nummern sind nicht eintragungsfähig.
Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf
einem separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu
beanstanden.
Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.
? Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das
originale Schild darf natürlich montiert bleiben.
? Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durch
eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis
der optischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.).
? Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.


Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD

Lack
? Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein
pinkfarbener Citroën 11CV kann akzeptiert werden.
? Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für
Metallic-Lacke und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen
jedoch nur dann anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.
? Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt,
ausgenommen sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder
ihnen nachempfundene Aufschriften etc. (z.B. Historische
Coca-Cola-Werbung).
? Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale
Patina und kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die
Zustandsnote „DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend.
Grundsätzlich gilt: je älter das Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind
möglich.
? Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn
die Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete
Türen, Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer
Betriebserlaubnis als Oldtimer.

Blech
? Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als
Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der
Umbau mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot
des Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare
Karosserie-Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111
Coupé in Cabrio oder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch
Mercedes 114 Coupé in Cabrio nicht möglich).
Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch
mit zeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen
in Open Tourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde.
? GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr
Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden
Teile nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK
oder mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch
nicht akzeptiert.

Erscheinungsbild
? Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine
größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind
unter dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig
zu beurteilen.
? Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.
? Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.

Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:
Beispiele: Ein Umbau vom MG B „Gummiboot“ auf „Chrommodell“ ist
möglich, da beide
Fahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind.
Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230 SL
generell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als
20 Jahren.


Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERK

An Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:

Rahmen
? Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas.
? Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander
geschweißten Bleche (Patchwork).
? Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige
Eindellungen, z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind
im Einzelfall zu beurteilen).
? Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.

Fahrwerk
? Das Orignalfahrwerk ist gefordert.
? Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör
angeboten).
? Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).
? Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere
Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.


Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEB

Motor
? Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen
Fahrzeugtyps anerkannt werden.
Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren
- Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber der Doppelnockenwellen-
motor der späteren Modelle
- Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen
Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),
nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID
(cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).
- Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte Motorenbe-
stückung zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

? Ausnahmen:
- Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß
dieser
Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).
- Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß es
sich
bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der
bereits
vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher
Hersteller)
neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zu

begutachten.
z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicher
Leistung
- Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder min-
destens 20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichem Basis-
Motor-Typ)
- In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.
? Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten
Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich.
Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile
bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.
? Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:
- es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder
- ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössi-
schen Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-
Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen).
? Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten
abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.

Getriebe
Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann
möglich, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps
Automatik-Getriebe vom Fahrzeughersteller angeboten wurden.
Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik „Motor“.


Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGE

Bremsen
? Siehe Motor.
Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit
Umbausätze von Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A).
Diese sind akzeptabel.
? Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert
werden.
? Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu
begutachten, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine
solche Ausrüstung serienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar
XK).
Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit
Scheibenbremse vom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig
unterschiedliche Fahrzeuge (Fahrzeug-Konzept) handelt.
? Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.
? In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten
werden.

Lenkung
? Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.
? Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um
einen originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu
akzeptieren, die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind
z.B. grundsätzlich nicht zulässig !).
? Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese
wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen
(Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In
beiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.
? Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der
Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante
gegeben hat. Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus
einem anderen Modell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit
Servoaggregat vom XJ) nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem.
StVZO ist. Die Ausführung des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen-
oder Kugelumlauflenkgetriebe) ist dann jedoch beizubehalten.

Reifen/Räder

Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:

? Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.
? Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche
Umrüstungen
(Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS).
? Werksfreigegebene Umrüstungen
? Reifengröße max. 2 „Nummern“ breiter als am Original.
Beispiel: MG-B
Grundausstattung: 165SR14
mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!).
? Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den
Zeitpunkt der Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden
sind.
? Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.
? Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits
vorgesehen oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten
aufgelistet (also keine „Hot-Rod-Fahrzeuge“).
? Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten
Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren
eingetragen waren.

Auspuffanlage
? Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in
Edelstahl) können positiv begutachtet werden.
? Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht,
akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und
Leistungsverhaltens ergibt.
? Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit
gem. StVZO muß gewahrt bleiben.
? Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.


Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖR

Ausstattung
? Es wird weitgehende Originalität verlangt.
? Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht
zulässig.
Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.
Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp,
können sie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III,
Motor).
? Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht
positiv zu begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung
darstellen und demnach zulässig sind.
? Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe
ist möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren
Modellen des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der
komplette Umbau anderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in
VW-Bus o.ä.) ist jedoch nicht zu akzeptieren.
? Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).
? Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um
zeitgenössisches Zubehör handelt (mit Nachweis).
? Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß im
Einzelfall sachverständig beurteilt werden.
? Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht
abgelehnt werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne
Varianten.
? In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten
werden.

Elektrik und Beleuchtung
? Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.
? Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen
Versorgung von 6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.
? Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann
nicht positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich
um zeitgenössisches Zubehör.
? Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.
? Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist,
muß anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B.
Manta-Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.

Zeitgenössisches Zubehör
? Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein (Beispiele:
„Sonnenblendschute“, „Brooklands-Rennscheiben“).
? Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.


Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGE

Aufbau
? Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich.
? Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.
? Umbau von Lkw geschl.Kasten in Wohnmobil ist nicht zulässig, es sei denn,
der Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren.
? Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in
selbstfahrende Arbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden.
Bei Feuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht
werden, da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig
mit Umbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen.
Der Umbau in ein Wohnmobil ist jedoch auch in diesem Fall nicht möglich.


Kapitel VII: BESONDERHEITEN KRAFTRÄDER

Tank
? Der Originaltank muß installiert sein.
? Abweichender Tank, z.B. von Nachfolgemodell, kann im Einzelfall akzeptiert
werden. In Zweifelsfällen sollte zur Beurteilung Rücksprache mit
Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.
? Ein Zubehörtank kann nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sich
nachweislich um zeitgenössisches Zubehör handelt.
? Eigenbauten mit abweichender Optik sind nicht möglich.
? Nachbauten von Originaltanks und zeitgenössischen Zubehör-Tanks sind
zulässig.

Auspuffanlage
? Es können nur Originalanlagen oder originalgetreue Nachbauten positiv
begutachtet werden.
? Bei Vorkriegsfahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, jedoch darf das
originale Erscheinungsbild nur minimal verändert werden.
? Typgeprüfte Zubehör-Anlagen (z.B. „4 in 1“ bei Serie „4 in 2“) dürfen
montiert werden.

Sitzbank oder Sitz
? Es wird die Ausrüstung mit einem Originalsitz oder einer Originalsitzbank
(auch originalgetreue Nachbauten) gefordert.
? Desweiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken von
Nachfolgemodellen desselben Herstellers (auch deren originalgetreue
Nachbauten) möglich.
? Andere Sitze oder Sitzbänke können auch dann akzeptiert werden, wenn sie
sich optisch nahe am Original darstellen.
Entscheidungsmatrix
zur Beurteilung von Abweichungen gegenüber dem
Original-Zustand

Art der
Abweichung Bemerkung Oldtimer
Kapitel JA NEIN
0: Identität nachträglich eingeschlagene TP-Nummer x*
fehlendes Original-Typschild x*
I: Karosserie/ Lack: Abweichung von der Originalität im Farbton x
Äußeres Lack: Metallic oder Zweifarbenlack x*
Erscheinungs- Lack: gemusterter Lack oder Painbrush x*
bild Lack: Historische Coca-Cola-Werbung x
Lack: Durchrostungen an Türen, Hauben, Radlauf, etc. x
Blech: Umbau in Cabrio, Targa, Pick-Up x*
Blech: Einzelteile aus GfK x*
Blech: Karosserie aus Gfk oder sog. Flipfront aus Gfk x
Erscheinungsbild: Unfallschaden oder größere Beulen x*
II: Rahmen und Rahmen: Nachfertigung oder Replika x
Fahrwerk Rahmen: nicht fachgerechte Reparatur x
Rahmen: Beschädigungen x*
Rahmen: moderner Korrosionsschutz x
Fahrwerk: Tiefer- oder Höherlegung x*
Fahrwerk: Verstell-Achsen x
Fahrwerk: nicht original/Federn nicht original/originalgetreu x*
III: Motor und Motor: Motor aus anderer Baureihe x*
Antrieb Motor: Änderung Vergaser/Ansaugtrakt o. Leist.-Steig. x*
Motor: Vergaser nicht original x*
Motor: Nachrüstung mit Katalysator x*
Getriebe: Umrüstung von Schalt- auf Automatikgetriebe x*
IV: Bremsen Bremsen: Umbau von Seilzug- auf Hydraulkbremse x*
Lenkung Bremsen: Umbau von Einkreis- auf Zweikreisanlage x
Reifen/Räder Bremsen: Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse x*
Auspuff Bremsen: Änderung der Pedalanordnung x
Lenkung: originalgetreue Nachfertigung des Lenkrades x
Lenkung: Holzlenkrad x*
Lenkung: Zubehörlenkräder x*
Lenkung: Umrüstung mittels Servolenkung x*
Reifen/Räder: Originalausrüstung/zeitgenössisches Zubeh. x*
Reifen/Räder: Umrüstung gem. Räderkatalog x*
Reifen: andere Reifengröße x*
Reifen: Umbereifung von Diagonal- auf Radialreifen x
Reifen: unterschiedliche Reifengrößen vo/hi x*
Auspuff: Original oder originalgetreue Nachbauten x
Auspuff: Edelstahl-Anlage x*
Auspuff: Fremdfabrikat, ähnlich dem Original x*
Auspuff: Kat-Nachrüstung x

Art der
Abweichung Bemerkung Oldtimer
Kapitel JA NEIN
V: Ausstattung Ausstattung: anderes Armaturenbrett x*
Elektrik Ausstattung: Veränderung der Fahrzeugsitze x*
Beleuchtung Ausstattung: Leder-/Kunstlederausstattung x*
Zubehör Ausstattung: Recaro-Sitze x*
Ausstattung: geänderte Sitze/Sitzbank x*
Ausstattung: behindertengerechter Umbau x
Elektrik: modernes Radio x
Elektrik: Umbau von 6V auf 12V x
Beleuchtung: andere Scheinwerfer x*
Beleuchtung: zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer x
Beleuchtung: LTE anderer Fahrzeugtypen x
Beleuchtung: Umbau, der in StVZO gefordert ist x
Zubehör: nicht vorschriftsmäßig (original/nicht original) x
Zubehör: nicht zeitgenössisch x
VI: Nutzfahrzeuge Aufbau: Umbau in zeitgenössische Variante x
Aufbau: nicht zeitgenössische Werbe-/Firmenaufschrift x
Aufbau: Umbau in Wohnmobil x*
Aufbau: Umbau in andere Fahrzeugkategorie x*
VII: Krafträder Tank: Umbau vom Nachfolgemodell x*
Tank: Zubehörtank x*
Tank: Eigenbau mit abweichender Optik x
Tank: originalgetreuer Nachbau x
Auspuff: kein Original oder originalgetreuer Nachbau x*
Auspuff: typgeprüfte Zubehöranlage x
Sitz/Sitzbank: Umbau vom Nachfolgemodell x*
Sitz/Sitzbank: originalgetreuer Nachbau x
Sitz/Sitzbank: geänderte Ausführung x*

Hinweise:

x*: Weitere Details und Ausführungen siehe Anforderungskatalog unter
jeweiligem Kapitel

In Zweifelsfällen sollte auf das Fachwissen eines Oldtimer-Spezialisten
zurückgegriffen werden!

Josef Eckert
Beiträge: 3708
Registriert: 7. Jun 2000, 01:01
Fahrzeug(e): MG A, und andere Oldtimer
Wohnort: Königswinter

#3

Beitrag von Josef Eckert » 9. Aug 2000, 15:38

Hallo Frank,
Für die Erlangung des H-Kennzeichens gibt es eine Vorgabe (Richtschnur) vom TÜV-Süddeutschland, nach der die TÜVs bei Ihrer Begutachtung verfahren sollen. Diesen "Oldtimer-Katalog" findest Du unter www.deuvet.de unter Aktuelles: Begutachtung von Oldtimern nach §21c StVZO.
Meine Erfahrung: Die TÜV-Beamten kennen sich zur Originalität des Fahrzeugs wenig aus.
Gruß
Josef

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